Das neue Wahlrecht: 5 Stimmen für die Wahlkreisliste
Bei der Bürgerschaftswahl bleibt es dabei, dass in den 17 Wahlkreisen jeweils drei bis fünf Sitze von den Parteien errungen werden können. Neu ist, dass die Hamburger Wählerinnen und Wähler die Möglichkeit haben, ihre fünf Stimmen auf den Wahlkreislisten ausschließlich an Personen und nicht wie bisher auch an Parteien zu vergeben. Nach der Zahl der erhaltenen Stimmen richtet sich, wer in die Bürgerschaft einzieht. Bei den Landeslisten zur Bürgerschaftswahl ist neu, dass die Wählerinnen und Wähler jetzt fünf Stimmen statt bisher eine Stimme haben. Diese können sie an die von den Parteien aufgestellten Personen, aber auch an die Parteiliste selbst vergeben. Letzteres bedeutet, dass sie dafür votieren, die auf die Partei entfallenden Mandate in der Reihenfolge zu vergeben, wie sie die Partei bei ihrer Kandidatenliste aufgestellt hat. Diese Strukturen gelten grundsätzlich auch für die Wahlen zu den Bezirksversammlungen, allerdings mit der Besonderheit, dass statt der 5-Prozent-Hürde eine 3-Prozent-Hürde eingeführt wird. Zudem werden die Bürgerschaftswahl und die Wahlen zu den Bezirksversammlungen letztmalig im Februar 2011 zusammen stattfinden.